Die Definition des Begriffs "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) findet sich im BGB.[1] Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • alle für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen,
  • die eine Vertragspartei (der sog. Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt.

Es kommt für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht darauf an,

  • ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder
  • in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden,
  • welchen Umfang sie haben,
  • in welcher Schriftart sie verfasst sind und
  • welche Form der Vertrag hat.

Die gesetzliche Anforderung, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, bedeutet, dass sie für eine mehrfache Verwendung vorgesehen und nicht nur für einen bestimmten Vertrag erstellt worden sind.[2] Nach der Rechtsprechung des BGH[3] liegt die untere Grenze dafür, dass eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen erfolgt ist, bei einer beabsichtigten dreimaligen Verwendung. Es kommt allerdings nur auf die entsprechende Absicht der mehrmaligen Verwendung an und nicht darauf, dass anschließend mindestens dreimal die vorformulierten Verträge auch tatsächlich verwendet worden sind.[4] Daher sind die vorformulierten Verträge bereits bei der ersten Anwendung als AGB zu beurteilen.[5]

[2] Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Ghassemi-Tabar, Gewerberaummiete, § 305 BGB Rn. 13.
[5] Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn. 9; s. zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag im Einzelnen § 305 Abs. 2 BGB.

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