Auf der einen Seite ist zwar die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich in Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützt, auf der anderen Seite aber ist der Rechtsverkehr vor unzuverlässigen Personen bzw. Gewerbetreibenden zu schützen, weshalb Art. 12 GG bereits eine Ausgestaltungsbefugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässt. Wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit kann die Versagung der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis jedoch nur aus wichtigem Grund erfolgen. Grundsätzlich besteht also ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis, diese kann aber versagt werden.

Absolute Versagungsgründe

Die Erlaubnis ist nach § 34c Abs. 2 GewO unter folgenden Umständen zu versagen:

  • Unzuverlässigkeit

    Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das trifft auf Personen zu, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.

  • Ungeordnete Vermögensverhältnisse

    Der Antragsteller lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

  • Fehlende Berufshaftpflichtversicherung

    Der Antragsteller kann den Nachweis einer Berufshaftpflicht nicht erbringen.

Vermutete Unzuverlässigkeit

Die Unzuverlässigkeit kann in folgenden Fällen vermutet und somit die Erteilung der Gewerbeerlaubnis versagt werden bei

  • wiederholten gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten oder solchen von einigem Gewicht;
  • beharrlichen Verstößen gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV);
  • illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung;
  • Steuerschulden oder nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen;
  • Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG);
  • mangelnder Fachkunde, wenn es an elementarsten Grundkenntnissen fehlt.

Mangelnde Sachkunde

Ein Indiz für eine mangelhafte Zuverlässigkeit kann auch das Fehlen elementarer Sachkenntnisse für eine ordnungsgemäße Berufsausübung sein. Da der angehende Verwalter aber gerade keinerlei Ausbildungsabschlüsse vorweisen oder etwa eine Art Aufnahmeprüfung zu absolvieren hat – der "echte" Sachkundenachweis existiert immer noch nicht –, kann die Erlaubnisbehörde auch nicht überprüfen, ob es dem einzelnen angehenden Verwalter tatsächlich an den elementaren Grundkenntnissen für seine Berufsausübung fehlt. Dies offenbart sich zwangsläufig erst im Rahmen der Gewerbeausübung und kann im Extremfall zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis bzw. zur Gewerbeuntersagung führen; das ist im Rahmen ihrer Erteilung aber zunächst irrelevant.

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