Sind die Voraussetzungen von § 106 Abs. 1 und Abs. 2 GEG erfüllt, sind getrennte Energieausweise auszustellen, soweit im einen wie im anderen Fall nicht lediglich eine Bagatellfläche vorliegt.

 

Hinweis für Verwalter

Sowohl Miet- als auch Wohnungseigentumsverwalter sollten die Entscheidung, ob ggf. die Voraussetzungen des § 106 GEG vorliegen – weshalb es sowohl eines Energieausweises für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude bedarf –, der Beurteilung eines Fachmanns überlassen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe unrichtiger Daten an den Ausweisaussteller eine nach § 108 Abs. 1 Nr. 26 GEG bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt und der Verwalter von seinem Auftraggeber bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Kosten eines überflüssigen Energieausweises in Regress genommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 106 GEG nicht vorliegen bzw. wenn es sich um Bagatellflächen handelt.[1]

[1] AG München, Urteil v. 30.6.2011, 483 C 31786/10 WEG, ZMR 2012, 54.

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