Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen den Gebäudeteilen richtet sich gemäß § 106 Abs. 3 GEG jeweils nach § 29 Abs. 1 GEG. § 29 Abs. 1 GEG enthält für Wohngebäude Regelungen für die Berechnung des Transmissionswärmeverlusts von Trennwänden zwischen aneinandergereihten Gebäuden. Die trennenden Bauteile als wärmeübertragende Flächen finden dann keine Berücksichtigung, wenn die Nichtwohnnutzung bestimmungsgemäß eine Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius aufweist.

 
Praxis-Beispiel

Das Restaurant im Erdgeschoss

Im Erdgeschoss des Wohngebäudes wird ein Restaurant betrieben. Seine Größe entspricht 20 % der Gebäudenutzfläche.

Aufgrund seiner gebäudetechnischen Ausstattung unterscheidet sich das Restaurant zwar von einer Wohnnutzung. Da auch die Bagatellgrenze von 10 % Gebäudenutzfläche überschritten ist, ist das Erdgeschoss als Nichtwohngebäude zu behandeln. Allerdings wird ein Restaurant seinem Verwendungszweck nach auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt. Folge hiervon ist, dass nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GEG die Trenndecke bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt wird, also als "neutral" behandelt wird.

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