Problemüberblick

Im Fall verlangt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz wegen einer verschleppten Erhaltungsmaßnahme.

Schadensersatz

Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine erforderliche Verwaltungsmaßnahme nicht oder mangelhaft durchführt oder eine Verwaltungsentscheidung nicht oder mangelhaft trifft, kann der Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz verlangen. So liegt es im begründeten Einzelfall, den das LG im Fall bejaht, wenn die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme nicht beschließen. Weitere Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Wohnungseigentümer, der Schadensersatz verlangt, hinreichend versucht hat, die anderen Wohnungseigentümer zu einer (anderen) Beschlussfassung zu veranlassen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Zu ersetzen ist der durch die Pflichtverletzung adäquat verursachte Schaden. Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt ab dem Zeitpunkt ein, an dem eine bestimmte Beschlussfassung objektiv geboten erscheint. Bei einer verzögerten Erhaltungsmaßnahme hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beispielsweise den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete Klärung der Ursächlichkeit der Verzögerung der Erhaltungsmaßnahme für den Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum entstanden ist. Die Verpflichtung zum Schadensersatz endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtskräftige Beschlussersetzung möglich gewesen wäre.

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