Dies sieht das LG anders und verurteilt B! K habe gegen B einen Schadensersatzanspruch. Ein Sondereigentum müsse vereinbarungsgemäß genutzt werden können. Insoweit seien entsprechende Maßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums vorzunehmen. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch darauf, dass B die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für eine in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Nutzung erfülle. Der Anspruch bestehe unabhängig davon, ob K bei Erwerb bekannt gewesen sei, dass der derzeitige Zustand nicht der Gemeinschaftsordnung entspreche. Denn der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung bestehe gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und richte sich allein nach dem vereinbarten Zustand. Erwägungen im Hinblick auf eine "Opfergrenze" habe der BGH eine Absage erteilt. Die Baugenehmigung sei "ohne Relevanz": Die Teilungserklärung weise die Einheit des K – des Klägers – als Wohneigentum aus. Insoweit obliege es B, sicherzustellen und insoweit ggf. auch die Genehmigungen beizubringen, dass die Einheit – wie vereinbart – nutzbar sei.

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