Apotheke

Eine Apotheke treffen geringere Verkehrssicherungspflichten als z. B. Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsverkehr, da in Apotheken regelmäßig kein Publikumsandrang herrscht, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Zudem gehen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus.[1]

Fachgeschäft

Der Inhaber eines Schuhgeschäfts haftet, wenn einem Kleinkind ein Spiegel, den eine Fachfirma montiert hat, auf den Fuß fällt und sich das Kind dadurch eine blutende Risswunde zuzieht.[2]

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss. Daher kann ihm bei einem Sturz in den Schacht unter der Luke vollständiger Schadensersatz zustehen.[3]

Fußgängerzone

Der Fußgänger darf darauf vertrauen, dass der Bodenbelag einer Fußgängerzone, der jedenfalls bei starker Belebung des Fußgängerbereichs der Sicht weitgehend entzogen sein kann, keinen Höhenversatz zwischen "Fahrbahn" und "Gehweg" an einer früheren Bushaltestelle aufweist.[4]

Krankenhaus

Der Besucher eines Krankenhauses hat sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einzustellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und auf Wartezonen mit Sitzgruppen zu achten. Es muss nur auf solche Gefahren hingewiesen werden, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.[5]

In dem Speisesaal einer Reha-Klinik ist das Auftreten einzelner feuchter Stellen während der Essensausgabe für den Verkehrssicherungspflichtigen mit zumutbarem Aufwand nicht stets zu vermeiden. Der Verkehrssicherungspflichtige ist jedoch gehalten, den Speisesaal so rechtzeitig zu reinigen, dass von der Reinigung zurückgebliebene Feuchtigkeit bis zum Beginn der Essensausgabe sicher abtrocknen kann. In einem solchen Fall ist das Aufstellen von Warnschildern nicht ausreichend.[6]

Schulgelände

Ein Schulträger hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass sich das Schulgelände gefahrlos benutzen lässt. Ein Verkehrssicherungspflichtiger hat aber nicht alle denkbaren Maßnahmen zu treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Der Besucher des Parkplatzes hat sich wiederum den Verhältnissen anzupassen und die Verkehrsflächen so anzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellen.[7]

Tankstellengelände

Während des eingeschränkten Nachtbetriebs einer SB-Tankstelle, in der ab 22 Uhr der Shop geschlossen und nur noch der mit einem Mitarbeiter besetzte Nachtschalter geöffnet ist, ist es erforderlich und ausreichend, dass vor dem Schichtwechsel ein Kontrollgang über das Tankstellengelände stattfindet.[8]

Betreiber von Kfz-Waschanlagen sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dazu kann laut BGH auch der Hinweis auf von den Kunden einzuhaltende Verhaltensregeln gehören, sofern bei einem Abweichen hiervon Schädigungen zu befürchten sind. Daher kann der Waschstraßen-Betreiber für den Auffahrunfall nach Fehlverhalten eines Kunden haften.[9]

Theater

Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängenbleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen, auch mit Stöckelschuhen, gefahrlos zu überqueren war.[10]

[1] AG München, Urteil v. 24.6.2016, 274 C 17475/15, BeckRS 2016, 14947.
[2] LG Koblenz, Urteil v. 16.5.2018, 13 S 10/18.
[5] LG Köln, Urteil v. 23.1.2020, 2 O 93/19 (Sturz über Sitzgruppe in der Wartezone).
[7] OLG Oldenburg, Urteil v. 7.5.2018, 4 U 1/18 (durch Laterne beleuchtete Treppenstufen).

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