Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.[1] Sie haften dann nur bei grober Fahrlässigkeit.[2] Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht. Daher kann eine Pflegemutter diesen besonderen Sorgfaltsmaßstab nicht in Anspruch nehmen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge