(1) Garagen und Garagengeschosse gelten als oberirdisch, wenn ihr Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der angrenzenden Geländeoberfläche liegt.

 

(2) Offene Garagen sind Garagen, die

 

1.

unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,

 

2.

diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und nicht mehr als 70 m voneinander entfernten Umfassungswänden haben und

 

3.

eine ständige Querlüftung haben.

 

(3) Überdachte Stellplätze gelten als offene Garagen.

 

(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

 

(5) Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen.

 

(6) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garagenstellplätze.

 

(7) 1Die Nutzfläche von Garagen ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. 3Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet.

 

(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

 

1.

bis 100 m2 Kleingaragen,

 

2.

über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen,

 

3.

über 1 000 m2 Großgaragen.

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