Mit der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage (auch öffentlich-rechtliche Immissionsabwehrklage genannt) können Sie sich als Nachbar zur Wehr setzen, wenn es um die Abwehr erheblicher Lärmbelästigungen durch eine schlicht-hoheitlich betriebene kommunale Anlage etwa in Form eines gemeindlichen Bürgerhauses oder eines von der Gemeinde organisierten Volksfestes geht.

Beim öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch handelt es sich um einen in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG durch schlicht-hoheitliches Handeln.[1] Dieser Anspruch setzt nach der Rechtsprechung unabhängig von seiner konkreten Ableitung – etwa aus den Grundrechten oder einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB – voraus, dass der Nachbar einer schlicht-hoheitlich betriebenen Freizeitanlage oder einer schlicht-hoheitlich organisierten Veranstaltung

  1. in seinen rechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wird und
  2. zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.

Schlicht-hoheitliches Handeln ist nach Meinung der Gerichte dann anzunehmen, wenn eine Kommune öffentliche Einrichtungen schafft und unterhält, die für das kulturelle und soziale Wohl ihrer Einwohner erforderlich und gedacht sind oder Veranstaltungen als schlicht-hoheitliche Aufgabe im Bereich der Daseinsvorsorge organisiert.[2]

Die öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage können Sie mithilfe der allgemeinen Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 VwGO) im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen. Die allgemeine Leistungsklage ist nach Gerichtsmeinung auch als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, wenn die Beeinträchtigung einer rechtlich geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen ist und Sie als Rechtsinhaber nicht verpflichtet sind, diese Beeinträchtigung zu dulden.[3]

Klagebefugt sind Sie als Nachbar i. S. d. Immissionsschutzrechts, also nicht nur als Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher eines lärmbelasteten Nachbargrundstücks, sondern auch als Mieter oder Pächter.

[1] Vgl. VGH Kassel, Urteil v. 25.2.2005, 2 UE 2890/04, NVwZ-RR 2006 S. 531; VGH München, Urteil v. 31.3.2006, 22 B 05.1683, NVwZ-RR 2007 S. 462.
[2] Vgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.2.1999, 15 G 401/99, NJW 1999 S. 1986 (Fastnachtsumzug); VGH Kassel, Urteil v. 25.2.2005, 2 UE 2890/04, NVwZ-RR 2006 S. 531 (Volksfest); VGH München, Urteil v. 31.3.2006, 22 B 05.1683, NVwZ-RR 2007 S. 462 (gemeindliche Mehrzweckhalle).
[3] So VGH Kassel, Urteil v. 25.2.2005, 2 UE 2890/04, NVwZ-RR 2006 S. 531.

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