Die Freizeitlärmrichtlinie orientiert sich an dem gleichen grundlegenden Konzept, wie die Sportanlagen-LärmschutzVO, sodass auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden kann.[1] Unter Berücksichtigung dieses Konzepts sind in der Freizeitlärmrichtlinie die folgenden Lärmrichtwerte festgelegt.

Lärmrichtwerte "Außen" der Freizeitlärmrichtlinie

 
Wo? Wann? Lärmrichtwerte in dB(A)
In Industriegebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 70
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen
nachts
In Gewerbegebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 65
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 60
nachts 50
In Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55
nachts 45
In allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50
nachts 40
In reinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 50
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 45
nachts 35
In Kurgebieten, bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 45
tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 45
nachts 35

Beurteilungszeiten

Diese Lärmrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

 
  Werktage (Montag bis Samstag) Sonn- und Feiertage
Tagsüber 8–20 Uhr

9–13 Uhr und 15–20 Uhr

Ruhezeit 6–8 Uhr und 20–22 Uhr 7–9, 13–15 und 20–22 Uhr
Nachts 22–6 Uhr 0–7 und 22–24 Uhr

Lärmrichtwerte "Innen"

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Lärmrichtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der Baugebiete tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A). Mit dieser Regelung wird der notwendige Schallschutz für Wohnungen bei der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden sichergestellt.

Maximalpegel

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Lärmrichtwerte "Außen" tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Lärmrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Für das Verständnis der Lärmrichtwerte ist es wichtig zu wissen, dass eine Lärmzunahme um 10 dB(A) subjektiv als Verdoppelung des Lärms empfunden wird.[2] Das bedeutet, dass der Lärmrichtwert von 60 dB(A) für Dorfgebiete doppelt so laut empfunden wird wie der von tagsüber 50 dB(A) für reine Wohngebiete.

Freizeitanlagen und Wohnbebauung

Bei einem Nebeneinander von Freizeitanlage und Wohnbebauung im Außenbereich können nach Gerichtsmeinung nur die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.[3] Dies gilt auch für eine Wohnbebauung an der Grenze zum Außenbereich gegenüber einer im Außenbereich gelegenen Freizeitanlage.[4]

Bei sog. Gemengelagen, bei denen Baugebiete mit unterschiedlichem Schutzniveau aneinandergrenzen, ist nach der Rechtsprechung diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass aus den unterschiedlichen Lärmrichtwerten ein geeigneter Mittelwert gebildet wird, der auf die im Grenzbereich gelegene Wohnbebauung Anwendung findet.[5] Diese Betrachtungsweise entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das aus der Situationsgebundenheit von Wohngrundstücken abgeleitet wird, die im Grenzbereich von Baugebieten mit unterschiedlich hohem Schutzniveau liegen. Sie wird auch mit der Regelung in Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie in gleichem Sinn zum Ausdruck gebracht.

Heranrückende Wohnbebauung

Zu dem in der Praxis häufig auftretenden Problem der an eine bereits vorhandene Freizeitanlage heranrückenden Wohnbebauung enthält die Freizeitlärmrichtlinie keine speziellen Regelungen. Für den Bereich des Baurechts hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Konfliktsituation in derartigen Fällen erst durch die spätere Wohnbebauung ausgelöst wird, was bei der gebotenen Interessenabwägung nicht außer Acht bleiben darf und für den späteren Wohnnachbar eine gesteigerte Duldungspflicht in Bezug auf Lärmeinwirkungen begründet.[6] Das Ausmaß, in dem sich das Schutzniveau verringert, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich könne jedoch auf einem Wohngrundstück, das nach der Eigenart seiner näheren Umgebung in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet liegt, ein Lärmschutzniveau als Vorbelastung zumutbar sein, das dem Lärmrichtwert für Dorf- und Mischgebiete entspreche. Eine derartige Vorbelastung muss sich nach der Rechtsprechung auch ein Wohnnachbar anrechnen lassen, der schon vor der Neuerrichtung einer Freizeitanlage in jenem Bereich gewohnt hat, sich aber nicht gegen die Baugenehmigung für dieses Vorhaben fristgerecht mit der Baunachbarklage zur Wehr gesetzt hat.[7]

[2] V...

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