Nachdem die Freizeitlärmrichtlinie an den Anlagenbegriff des § 22 Abs. 1 BImSchG anknüpft, ist es nur konsequent, dass persönliche Freizeitbetätigungen im Wohnbereich oder in der freien Natur, die einem Anlagenbetrieb nicht zugerechnet werden können, von der Richtlinie nicht erfasst werden. Lärmbelästigungen durch derartige Betätigungen sind nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Bundesländer zu beurteilen. Außerdem ist § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu beachten. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Für die Unterbindung und Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit ist die Polizei zuständig.

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