Gefördert werden 4 unterschiedliche Maßnahmen:

  1. der Neubau einer Wohnung,
  2. der Erwerb einer vorhandenen Wohnung,
  3. Modernisierungsmaßnahmen und
  4. energetische Modernisierungen.

Zu den geförderten Modernisierungsmaßnahmen zählen insbesondere Maßnahmen

  • zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser,
  • zum Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation,
  • bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. altersgerechtes bzw. barrierefreies Wohnen),
  • zur Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels.

Die energetischen Maßnahmen werden gefördert, wenn sie die technischen Bedingungen des GEG erfüllen. Zudem muss nach der Modernisierung das energetische Niveau eines Neubaus auf Grundlage des GEG erreicht werden. Dies können beispielweise folgende Maßnahmen sein:

  • nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren,
  • Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe und
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Das wird nicht gefördert

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Dabei gilt als Beginn des Vorhabens grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Kauf-/Werkvertrags.

Hat das Wohngebäude mehr als 2 Wohnungen, erfolgt ebenfalls keine Förderung.

Trotz Vorliegens aller weiteren Förderbedingungen, erfolgt keine Förderung, wenn der Darlehensbetrag weniger als 10.000 EUR beträgt.

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