Förderfähig sind Modernisierungsmaßnahmen, die

  • den Gebrauchswert der Wohnungen und Wohngebäude nachhaltig erhöhen,
  • die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
  • nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken,
  • die Kohlendioxid-Emissionen reduzieren,
  • der Sanierung von Wohngebäuden als Effizienzhaus dienen,
  • dem Abbau von Mobilitätsbarrieren durch Wohnraumanpassungen dienen,
  • der Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenbeförderungssystemen dienen,
  • dem Einbau von Smart-Home-Komponenten und einbruchhemmender Sicherheitstechnik dienen,
  • der Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität dienen.

Anforderungen und Bedingungen in Zusammenhang mit der Maßnahme

 
Anforderung Bedingungen
Wohnung
  • Die modernisierte Wohnung muss älter als 10 Jahre sein. Berechnet wird die Frist ab Bezugsfertigstellung.
  • Wurde die Wohnung innerhalb der 10-jährigen Frist fertiggestellt, werden nur Maßnahmen gefördert, die der Heizenergieeinsparung dienen, zur Kohlendioxid- und Schwefeldioxidminderung führen oder zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist nur der Teil der Maßnahmen förderfähig, der auf die Wohnungen entfällt.
  • Bei einer Sanierung zum Effizienzhaus muss die Wohnung gleichzeitig barrierearm angepasst werden. So sollen der Gebäudezugang und die Zugänge zu den Wohnungen grundsätzlich schwellen- und stufenlos erreichbar sein. Die geförderten Wohnungen müssen über eine Toilette, ein Bad und die Küche oder die Kochnische verfügen, die barrierefrei zugänglich sind. Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Freisitz. Bäder müssen einen stufenlos zugänglichen Duschplatz haben.
Technische Anforderungen
  • Die Maßnahmen müssen technisch geeignet sowie im Hinblick auf die Verbesserung des Gebrauchswerts der Wohnungen wirtschaftlich vertretbar sein.
  • Die baulichen Maßnahmen dürfen nicht zur Verletzung der Zielsetzungen des Bauordnungsrechts oder des Denkmalschutzes führen oder diesen nicht widersprechen.
  • Für die Maßnahmen zur reduzierenden barrierefreien Wohnraumanpassung gelten die Technischen Mindestanforderungen der KfW-Bank im Programm Altersgerecht Umbauen (Programmnummern 159 und 455-B) sowie zum Umbau zu einer barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnung die Anforderungen der DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen.
  • Für die Maßnahmen zur energetischen Modernisierung von Wohngebäuden als Effizienzhaus, das nach Abschluss der baulichen Maßnahmen mindestens den energetischen Standard der Effizienzhaus-Stufe 85 erreicht, gelten die Förderstandards und Technischen Mindestanforderungen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude" (BEG WG, KfW Programm 261). Das Wohngebäude muss nach Abschluss der baulichen Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.
  • Folgende Wohnflächengrenzen sind einzuhalten:

    • 1-Personenhaushalte bis zu 50 m2,
    • 2-Personenhaushalte bis zu 60 m2,
    • 3-Personenhaushalte bis zu 75 m2,
    • 4-Personenhaushalte bis zu 90 m2 und
    • jede weitere Person zusätzlich bis zu 15 m2.

    Bei selbst genutztem Wohneigentum soll die Wohnfläche grundsätzlich 130 m2 nicht überschreiten.

Hinweis:

Bei Wohnungen, die nach den Maßnahmen barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl genutzt werden können, sind Überschreitungen der Wohnflächengrenzen im erforderlichen Umfang zulässig. Für die Wohnflächenberechnung gilt die Wohnflächenverordnung.

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