Antragsberechtigt sind alle Träger von Investitionsmaßnahmen an vermieteten Wohngebäuden.

Vorgaben zur Wohnungsgröße

Bezüglich der Wohnungsgrößen ergeben sich folgende Anforderungen:

 
Haushaltsgröße Maximale m2-Zahl Mindestraumzahl
1-Personenhaushalt 45 1 Zimmer, Küche, Nebenräume
2-Personenhaushalt 60 2 Zimmer, Küche, Nebenräume
3-Personenhaushalt 75 3 Zimmer, Küche, Nebenräume
4-Personenhaushalt 90 4 Zimmer, Küche, Nebenräume

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Wohnfläche von bis zu 5 % der Wohnungsgröße möglich. Bei Haushalten von mehr als 4 Personen erhöht sich die Wohnflächengrenze um weitere 15 m2. Diese Überschreitung ist auch möglich, wenn die Wohnung barrierefrei geplant wird. Wohnungen unter 30 m2 Wohnfläche werden nicht gefördert.

Weitere Voraussetzungen

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Vorhaben muss im Saarland vorgenommen werden.
  • Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gilt eine Mietpreis- und Belegungsbindung von mindestens 10 Jahren. Bei einer Neuvermietung sind die Wohnungen Haushalten zu überlassen, die ihre Wohnberechtigung nach § 27 WoFG nachweisen können.
  • Findet das Vorhaben an mehr als 4 Wohneinheiten statt, sind bei der Vergabe von Aufträgen von Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen Abschnitt 1 die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) anzuwenden. Private Auftraggeber müssen keine Vergabeverfahren durchführen.
  • Nach der Modernisierung soll die Wohnung noch mindestens 30 Jahre zu Wohnzwecken dienen.
  • Die Wohnungen müssen durch die Modernisierung wesentlich verbessert werden.
  • Die Maßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach Zusage des Baudarlehens abgeschlossen sein.
 

Hinweis zu künftiger Miethöhe

  • Die Eingangsmiete (Miete ohne Nebenkosten) je Quadratmeter Wohnfläche und Monat darf höchstens 5,90 EUR betragen (Mietobergrenze).
  • Wird der Wohnraum durch bauliche Maßnahmen barrierefrei nach DIN 18040-2 errichtet, erhöht sich die Mietobergrenze um 0,50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat.
  • Erfüllen die zu fördernden Wohnungen die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen nach der DIN 18040-2 "R", erhöht sich die Mietobergrenze um 1 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat.

Während der Bindungszeit dürfen die Mieten nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöht werden, innerhalb von 3 Jahren jedoch höchstens um 10 %.

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