Dieses Programm fördert die Modernisierung von Wohnraum. Bei vermieteten Wohnräumen erfolgt die Förderung nur anhand einer Mietpreis- und Belegungsbedingung. Selbstnutzende Eigentümer müssen die Einkommensgrenzen des Landes NRW einhalten.

[1] Siehe Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum im Land Nordrhein-Westfalen (Modernisierungsförderung Nordrhein-Westfalen – RL Mod NRW 2023), Runderlass v. 15.2.2023 (54.02.04.01).

2.10.1.1 Antragsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind Personen und Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.

  • Anspruchsberechtigt bei Modernisierungsmaßnahmen an vermieteten Wohnungen sind Personen, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A). Haben Mieter eine geförderte Wohnung bereits vor Erteilung der Förderzusage bewohnt, müssen die Einkommensgrenzen nicht eingehalten werden.
  • Bei Modernisierungen an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung darf das anrechenbare Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigen (Einkommensgruppe A) oder um bis zu 40 % übersteigen (Einkommensgruppe B).

Beispiele Einkommensgruppe A

 
  Personen im Haushalt Gesetzliche Einkommensgrenze für den Haushalt in EUR Mögliches Jahreseinkommen brutto in EUR
Haushalt allgemein 1 Person 20.420 33.136
2 Personen 24.600 45.918
3 Personen (davon 1 Kind) 31.000 49.668
4 Personen (davon 2 Kinder) 37.400 59.668
5 Personen (davon 3 Kinder) 43.800 69.668
Haushalt Ehepaar /eingetragene Lebensgemeinschaft 3 Personen (davon 1 Kind) 31.000 55.918
4 Personen (davon 2 Kinder) 37.400 65.918
Haushalt Alleinerziehende 2 Personen (davon 1 Kind) 25.340 47.074
3 Personen (davon 2 Kinder) 31.740 50.824
Haushalt Rentner 1 Person 20.420 26.970
2 Personen 24.600 37.734

Beispiele Einkommensgruppe B

 
  Personen im Haushalt Gesetzliche Einkommensgrenze für den Haushalt in EUR Mögliches Jahreseinkommen brutto in EUR
Haushalt allgemein 1 Person 28.588 45.889
2 Personen 34.440 61.293
3 Personen (davon 1 Kind) 43.400 69.043
4 Personen (davon 2 Kinder) 52.360 83.043
5 Personen (davon 3 Kinder) 61.320 97.073
Haushalt Ehepaar /eingetragene Lebensgemeinschaft 3 Personen (davon 1 Kind) 43.400 75.293
4 Personen (davon 2 Kinder) 52.360 89.293
Haushalt Alleinerziehende 2 Personen (davon 1 Kind) 35.476 62.911
3 Personen (davon 2 Kinder) 44.436 70.661

Förderfähiger Wohnraum

Gefördert werden nur Modernisierungen an Wohnungen, die

  • im Land NRW belegen sind und
  • bei Antragstellung bereits seit 5 Jahren bezugsfertig sind und
  • wenn die Wohnung ein gesundes Wohnverhältnis erwarten lässt und
  • wenn die Wohnung durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  • wenn die weiteren Vorgaben der Förderrichtlinie dieses Programms erfüllt werden.
 

Zweckbindung

Geförderte Mietwohnungen unterliegen den Mietpreis- und Belegungsbedingungen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt einheitlich für alle öffentlich geförderten Wohnungen wahlweise 20, 25 oder 30 Jahre.

2.10.1.2 Das wird gefördert

Gefördert werden alle baulichen Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück (Wohnumfeld). Die Maßnahmen müssen die im Programm geforderten technischen Anforderungen erfüllen. Werden durch die Modernisierungsmaßnahmen weitere Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich, gelten diese auch als Modernisierung.

Als Modernisierung an vermieteten Wohnungen werden folgende Maßnahmen angesehen:

  • Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum oder Wohngebäuden,
  • dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • Reduzierung von Barrieren in bestehendem Wohnraum,
  • Erhöhung der Energieeffizienz von Wohngebäuden,
  • Verbesserung des Einbruchschutzes,
  • Änderung bestehenden Wohnraums und Schaffung eines attraktiven und sicheren Wohnumfelds,
  • Wärmedämmung der Außenwände,
  • Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
  • Wärmedämmung der untersten oder obersten Geschossdecke oder des Daches,
  • Einbau von Fenstern und Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren mit unteren Anschlägen oder Schwellen von maximal 2 cm Höhe,
  • Einbau von Lüftungsanlagen,
  • erstmaliger Einbau oder Verbessern der Energieeffizienz von Heizungs- und Warmwasseranlagen,
  • Installation von Photovoltaikanlagen zur mindestens anteiligen Deckung des Eigenbedarfs im selbstgenutzten Wohneigentum sowie zur Erzeugung von Mieterstrom im Sinne des § 21 Abs. 3 EEG in der jeweils geltenden Fassung und zur mindestens anteiligen Allgemeinstromversorgung im Mietwohnungsbau. Förderfähig sind auch die dazugehörige Mess- und Zählertechnik sowie ggf. stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem,
  • Nachweise oder Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen,
  • Barrierereduzierung oder barrierefreie Gestaltung der äußeren Erschließung auf dem Grundstück,
  • Verbesserung der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Zugangs- und Eingangsbereiche,
  • Überwinden von Differenzstufen (z. B. zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung d...

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