Nach der Legaldefinition in § 312c Abs. 1 BGB fallen unter den Begriff der "Fernabsatzverträge" solche "Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt". Zu den Fernkommunikationsmitteln in diesem Sinne zählen nach der ausdrücklichen Regelung in § 312c Abs. 2 BGB auch Briefe, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails und sogar SMS-Nachrichten.

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