Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb. Artikel 81 EG. System zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden. Vorabentscheidungsersuchen. Zulässigkeit. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Beschränkung des Wettbewerbs. Gewinn für die Verbraucher

 

Beteiligte

ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado

Administración del Estado

Asnef-Equifax, Servicios de Información sobre Solvencia y Crédito, SL

Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

 

Tenor

1. Artikel 81 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein System zum Austausch von Kreditinformationen zwischen Finanzinstituten wie das im Ausgangsverfahren streitige Auskunftsregister bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden grundsätzlich keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung bewirkt, sofern der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind, dieses System keine Identifikation der Gläubiger ermöglicht und die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die Finanzinstitute rechtlich und tatsächlich keine Diskriminierung enthalten.

2. Beschränkt ein System zum Austausch von Kreditinformationen wie das genannte Register den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG, so hängt die Anwendbarkeit der Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG von der kumulativen Erfüllung der dort genannten vier Tatbestandsmerkmale ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass jeder einzelne Verbraucher aus einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einer abgestimmten Verhaltensweise Nutzen zieht. Vielmehr muss die Auswirkung auf die Verbraucher auf den relevanten Märkten insgesamt günstig sein.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 13. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2005, in dem Verfahren

Asnef-Equifax, Servicios de Información sobre Solvencia y Crédito, SL,

Administración del Estado

gegen

Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Asnef-Equifax, Servicios de Información sobre Solvencia y Crédito, SL, vertreten durch A. Creus Carreras und O. Amador Peñate, abogados,
  • der Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc), vertreten durch L. Pineda Salido und M. Mateos Ferres, abogados, sowie durch M. Rodríguez Teijeiro, procuradora,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 81 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asnef-Equifax, Servicios de Información sobre Solvencia y Crédito, SL (im Folgenden: Asnef-Equifax) sowie der Administración del Estado, einerseits, und der Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (im Folgenden: Ausbanc), andererseits, über ein System zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden (im Folgenden: Register).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bezweckt nach ihrer vierten Begründungserwägung u. a., den zuständigen Wettbewerbsbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten die Befugnis zur Anwendung nicht nur des Artikels 81 Absatz 1, sondern auch des Artikels 81 Absatz 3 EG zu verleihen.

4 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„(1) Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel 81 des Vertrags auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. …

(2) Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehm...

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