Entscheidungsstichwort (Thema)

Elektrizitätsbinnenmarkt. Richtlinie 2003/54/EG. Art. 20 Abs. 1. Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität

 

Beteiligte

citiworks

citiworks AG

 

Tenor

Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung wie § 110 Abs. 1 Nr. 1 Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnergiewirtschaftsgesetzEnWG) vom 7. Juli 2005 entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, ausgenommen sind, weil sich diese Netze auf einem zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens und zu verbundenen Unternehmen dienen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Dresden (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2006, in der Energieverwaltungssache

citiworks AG,

weitere Beteiligte:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde,

Flughafen Leipzig/Halle GmbH,

Bundesnetzagentur,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der citiworks AG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Haellmigk,
  • des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde, vertreten durch R. Huber als Bevollmächtigten,
  • der Flughafen Leipzig/Halle GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte R. Wagner und J. Kloos,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von A. Henshaw, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde der citiworks AG (im Folgenden: citiworks) gegen den Bescheid, mit dem das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde (im Folgenden: Regulierungsbehörde) das von der Flughafen Leipzig/Halle GmbH (im Folgenden: FLH) unterhaltene Energieversorgungsnetz als „Objektnetz” im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnergiewirtschaftsgesetzEnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 1970) eingestuft hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Art. 1 der Richtlinie 2003/54 lautet:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung erlassen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze.”

Rz. 4

Die Erwägungsgründe 4 bis 7 und 26 der Richtlinie 2003/54 lauten:

„(4) Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.

(5) Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, der Tarifierung und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.

(6) Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.

(7) Zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren Unternehmen bestehen.

(26) Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung...

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