Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer. Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Streichung von Beamtenstellen aufgrund einer landesweiten wirtschaftlichen Rezession. Beurteilung einer Arbeitnehmerin, die Elternurlaub genommen hat, im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die im aktiven Dienst verblieben sind. Entlassung im Anschluss an den Elternurlaub. Mittelbare Diskriminierung

 

Normenkette

Richtlinie 76/207/EWG; Richtlinie 96/34/EG

 

Beteiligte

Riežniece

Nadežda Riežniece

Lauku atbalsta dienests

Zemkopības ministrija

 

Tenor

Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung – unter der Voraussetzung, dass eine sehr viel höhere Zahl von Frauen als von Männern Elternurlaub in Anspruch nimmt, was das nationale Gericht zu prüfen hat – und die am 14. Dezember 1995 geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen,

  • dass bei der Beurteilung von Arbeitnehmern im Rahmen der Streichung von Beamtenstellen aufgrund einer landesweiten wirtschaftlichen Rezession ein Arbeitnehmer, der Elternurlaub genommen hat, in seiner Abwesenheit auf der Grundlage von Grundsätzen und Beurteilungskriterien beurteilt wird, die ihn gegenüber Arbeitnehmern, die keinen Elternurlaub in Anspruch genommen haben, benachteiligen; zwecks Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, muss sich das nationale Gericht insbesondere vergewissern, dass sich die Beurteilung auf alle Arbeitnehmer erstreckt, die von der Streichung des Arbeitsplatzes betroffen sein können, dass sie auf Kriterien beruht, die mit den für Arbeitnehmer im aktiven Dienst geltenden Kriterien vollkommen identisch sind, und dass die Anwendung dieser Kriterien nicht die physische Anwesenheit der im Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmer voraussetzt, und
  • dass eine Arbeitnehmerin, die im Anschluss an ihren Elternurlaub und nach dieser Beurteilung auf eine andere Stelle versetzt wurde, aufgrund der Streichung dieses neuen Arbeitsplatzes entlassen wird, sofern es dem Arbeitgeber nicht unmöglich war, ihr wieder ihren früheren Arbeitsplatz zuzuweisen, oder wenn die ihr zugewiesene Arbeit nicht gleichwertig oder ähnlich war und ihrem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis entsprach, insbesondere weil der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Versetzung Kenntnis davon hatte, dass der neue Arbeitsplatz gestrichen werden sollte, was das nationale Gericht zu prüfen hat.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 27. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2012, in dem Verfahren

Nadežda Riežniece

gegen

Zemkopības ministrija,

Lauku atbalsta dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und A. Nikolajeva als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Gheorghiu, M. van Beek und E. Kalniņš als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 269, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/207) und der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über Elternurlaub) im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung (ABl. L 145, S. 4) in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 19...

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