Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht. Keine Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit und Einlassung zur Sache. Zuständigkeitsbegründende Einlassung

 

Beteiligte

ČPP Vienna Insurance Group

Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group

Michal Bilas

 

Tenor

Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, sich für zuständig erklären muss, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt, da eine solche Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Okresní soud v Chebu (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 3. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2009, in dem Verfahren

Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group

gegen

Michal Bilas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und M. Šimerdová als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group (im Folgenden: ČPP), einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, gegen Herrn Bilas, einen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Slowakei, wegen einer Klage auf Zahlung einer Versicherungsprämie.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Zuständigkeitsregeln für Klagen in Versicherungssachen finden sich in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der deren Art. 8 bis 14 umfasst.

Rz. 4

Art. 8 dieser Verordnung sieht vor:

„Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.”

Rz. 5

Art. 12 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.”

Rz. 6

Art. 13 der Verordnung sieht vor:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

…”

Rz. 7

Art. 22 in Abschnitt 6 des Kapitels der Verordnung Nr. 44/2001 stellt die Regeln für „Ausschließliche Zuständigkeiten” auf.

Rz. 8

Art. 24 dieser Verordnung in Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit”) von Kapitel II bestimmt:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.”

Rz. 9

Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens”) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst die Art. 25 und 26.

Rz. 10

Art. 25 dieser Verordnung sieht vor:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.”

Rz. 11

Art. 26 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten e...

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