Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Disziplinarverfahren. Verwaltungsuntersuchung. Anhörung des betreffenden Beamten. Dem Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) erteilter Auftrag, diese Anhörung durchzuführen. Verteidigungsrechte. Anspruch auf rechtliches Gehör

 

Normenkette

Statut der Beamten der Europäischen Union Art. 3 Anhang IX

 

Beteiligte

Bernaldo de Quirós/ Kommission

Belén Bernaldo de Quirós

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Frau Belén Bernaldo de Quirós trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Juli 2019,

Belén Bernaldo de Quirós, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: M. Casado García-Hirschfeld, avocate,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und A.-C. Simon als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Belén Bernaldo de Quirós die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juni 2019, Bernaldo de Quirós/Kommission (T-273/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:371), mit dem das Gericht ihre Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2017, gegen die Rechtsmittelführerin die Strafe des Verweises zu verhängen (im Folgenden: streitige Entscheidung), und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 31. Januar 2018 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die streitige Entscheidung sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

Statut der Beamten der Europäischen Union

Rz. 2

Art. 12 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.”

Rz. 3

Art. 86 des Statuts lautet:

„(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

(2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3) Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.”

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts bestimmt:

„Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Bediensteten Bezug genommen.”

Rz. 5

Art. 2 dieses Anhangs lautet:

„(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde.

(2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.

(3) Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassen gemäß Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.”

Rz. 6

Art. 3 des Anhangs IX sieht vor:

„Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten

  1. feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird, oder
  2. beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat,...

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