Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag. Anwendbarkeit der Richtlinie 79/7/EWG. Französisches Beamtenpensionssystem. Anspruch auf Pension bei Eintritt in den sofortigen Ruhestand nur für Beamtinnen

 

Normenkette

EGVtr Art. 119; Richtlinie 79/7/EWG

 

Beteiligte

Mouflin

Henri Mouflin

Recteur de l'académie de Reims

Syndicat général de l'Éducation nationale et de la Recherche publique CFDT de la Marne (SGEN CFDT 51)

 

Verfahrensgang

Tribunal Administratif de Châlons-en-Champagne (Frankreich)

 

Tenor

Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Artikel 119 EG-Vertrag wird durch eine nationale Bestimmung wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des französischen Code des pensions civiles et militaires de retraite verletzt, die das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nur Beamtinnen gewährt, deren Ehegatte eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, und so Beamte, die sich in derselben Lage befinden, von diesem Recht ausschließt.

 

Gründe

1.

Mit Urteil vom 25. April 2000, das beim Gerichtshof am 25. Mai eingegangen ist, hat das Tribunal administratif Châlons-en-Champagne gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Lehrer Mouflin (nachstehend: Kläger), unterstützt durch das Syndicat général de l'Éducation nationale et de la Recherche publique CFDT de la Marne (Gewerkschaft für das nationale Erziehungswesen und die öffentliche Forschung, nachstehend: SGEN CFDT 51) und dem Leiter des Unterrichtsbezirks Reims bezüglich der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Unterrichtsinspektors für das Departement Marne vom 10. November 1998, mit der dieser seinen zuvor ergangenen Bescheid vom 20. Oktober 1998 aufgehoben hat, mit dem der Kläger mit sofortigem Pensionsanspruch in den Ruhestand versetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 119 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag bestimmen:

Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter 'Entgelt' im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

4.

Seit dem 1. Mai 1999 bestimmt Artikel 141 EG Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1:

(1)

Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2)

Unter 'Entgelt' im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

5.

Die Richtlinie 79/7 bestimmt in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich:

(1)

Diese Richtlinie findet Anwendung

a)

auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

– Alter,

6.

Artikel 4 der Richtlinie 79/7 lautet:

(1)

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.

(2)

Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegen.

7.

In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 heißt es:

(1)

Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a)

die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

Nationales Recht

8.

Das französische Pensionssystem für Beamte ist im Code des pensions ...

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