Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Vorschriften zum Schutz des Hymettos-Bergmassivs. Verfahren zur Änderung. Anwendbarkeit dieser Richtlinie. Bauleitplan und Umweltschutzprogramm für den Großraum Athen

 

Normenkette

Richtlinie 2001/42/EG

 

Beteiligte

Dimos Kropias Attikis

Dimos Kropias Attikis

Ypourgos Perivallontos, Energeias kai Klimatikis Allagis

 

Tenor

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass beim Erlass eines Rechtsakts, der einen unter die Richtlinie 2001/42 fallenden Plan oder ein hierunter fallendes Programm zur Raumordnung und Bodennutzung enthält, mit dem ein bestehender Plan oder ein bestehendes Programm geändert wird, die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltprüfung nach dieser Richtlinie nicht deshalb entfallen kann, weil durch diesen Rechtsakt ein Bauleitplan konkretisiert und umgesetzt werden soll, der durch einen höherrangigen Rechtsakt aufgestellt wurde, der selbst keiner solchen Umweltprüfung unterzogen wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 19. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2014, in dem Verfahren

Dimos Kropias Attikis

gegen

Ypourgos Perivallontos, Energeias kai Klimatikis Allagis

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Richters M. Safjan und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Dimos Kropias Attikis, vertreten durch A. Papakonstantinou, dikigoros,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch A. Alefanti, V. Pelekou und S. Lekkou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms und M. Patakia als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen einer Klage des Dimos Kropias Attikis (Gemeinde Kropias in Attika) gegen den Ypourgos Perivallontas, Energeias kai Klimatikis Allagis (Minister für Umwelt, Energie und Klimaänderung) auf Nichtigerklärung des Präsidialdekrets 187/2011 vom 14. Juni 2011 zur Festlegung von Schutzmaßnahmen für das Gebiet des Berges Hymettos und der städtischen Parkanlagen Goudi-Ilission (FEK D’ 187/16.06.2011, im Folgenden: streitiges Dekret).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2001/42

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 10 und 19 der Richtlinie 2001/42 lauten:

„(10) Alle Pläne und Programme, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [(ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung] aufgeführt sind, … können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und sollten grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden. Wenn sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen …, sollten sie nur dann geprüft werden, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(19) Ergibt sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie etwa der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1, in der durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2010, L 20, S. 7) kodifizierten Fassung], der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7)], … so können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorsehen, die die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen.”

Rz. 4

Ziel der Richtlinie 2001/42 ist es nach ihrem Art. 1, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezoge...

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