Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Art. 81 Abs. 1 EG. Art. 53 Abs. 1 EWR. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Unternehmensgruppe. Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen. Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln. Bestimmende Einflussnahme der Muttergesellschaft. Widerlegliche Vermutung bei 100%iger Beteiligung

 

Beteiligte

Akzo Nobel u.a. / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Akzo Nobel NV

Akzo Nobel Nederland BV

Akzo Nobel Chemicals International BV

Akzo Nobel Chemicals BV

Akzo Nobel Functional Chemicals BV

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Akzo Nobel NV, die Akzo Nobel Nederland BV, die Akzo Nobel Chemicals International BV, die Akzo Nobel Chemicals BV und die Akzo Nobel Functional Chemicals BV tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 27. Februar 2008,

Akzo Nobel NV mit Sitz in Arnhem (Niederlande),

Akzo Nobel Nederland BV mit Sitz in Arnhem,

Akzo Nobel Chemicals International BV mit Sitz in Amersfoort (Niederlande),

Akzo Nobel Chemicals BV mit Sitz in Amersfoort,

Akzo Nobel Functional Chemicals BV mit Sitz in Amersfoort,

Prozessbevollmächtigte: C. Swaak, M. van der Woude und M. Mollica, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Klučka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. April 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Akzo Nobel BV (im Folgenden: Akzo Nobel), die Akzo Nobel Nederland BV (im Folgenden: Akzo Nobel Nederland), die Akzo Nobel Chemicals International BV (im Folgenden: Akzo Nobel Chemicals International) und die Akzo Nobel Functional Chemicals BV (im Folgenden: Akzo Nobel Functional Chemicals), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-112/05, Slg. 2007, II-5049, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/566/EG vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.533 – Cholinchlorid) (ABl. 2005, L 190, S. 22, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rz. 2

In dieser Entscheidung warf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Adressatinnen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und, ab 1. Januar 1994, gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) vor.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) bestimmt:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen Artikel [81] Absatz (1) [EG] oder Artikel [82 EG] verstoßen;

…”

Rz. 4

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen oder

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

…”

Sachverhalt

Rz. 5

Nach den Feststellungen der Kommission, auf die das Gericht im angefochtenen Urteil Bezug nimmt, liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde.

Rz. 6

Nachdem die Kommission im April 1999 einen Antrag eines amerikanischen Herstellers auf Anwendung der Kronzeugen-Mitteilung erhalten hatte, leitete sie eine Untersuchung in der weltweiten Cholinchloridbranche ein, die den Zeitraum von 1992 bis Ende 1998 umfasste.

Rz. 7

Cholinchlorid ist Bestandteil der B-Komplex-Gruppe der wasserlöslichen Vitamine (Vitamin B4). Es wird überw...

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