Werden Sondereigentumseinheiten teilweise durch Zentralheizung und teilweise mittels Etagenheizungen mit Wärmeenergie versorgt und beschließen die Wohnungseigentümer mit der doppelt qualifizierten Mehrheit des § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG die unveränderte Beibehaltung dieses Zustands, haben die Eigentümer der Etagenheizungen erforderliche Umrüstmaßnahmen jeweils auf eigene Kosten durchzuführen. Erforderliche Maßnahmen an der Zentralheizungsanlage werden seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt. Die Kosten sind unter denjenigen Wohnungseigentümern zu verteilen, die an die Zentralheizung angeschlossen sind. Das Gesetz regelt hier zwar zunächst eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, allerdings haben die Wohnungseigentümer auch für diesen Bereich auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Beschlusskompetenz zur abweichenden Kostenverteilung.

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