Nach Ablauf der Mitteilungsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erhaltenen Informationen nach § 71n Abs. 3 GEG den Wohnungseigentümern innerhalb von 3 Monaten in konsolidierter Fassung zur Verfügung zu stellen. Der Verwalter hat also die ihm von den Wohnungseigentümern erteilten Informationen übersichtlich, aber detailliert genug, zusammenzufassen, damit die Wohnungseigentümer eine Grundlage für Beratungen und Entscheidungen über die zukünftige Wärmeversorgung des Gebäudes haben.

Wie die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, lässt sich zwar nicht dem Gesetz, wohl aber seiner Begründung entnehmen. Jedenfalls können die Informationen den Wohnungseigentümern

  • per Post- oder
  • E-Mail-Versand und auch
  • elektronisch in einem Internetportal bereitgestellt werden.[1]

Die Gesetzesbegründung sieht auch eine "Bereitstellung in Papierform bei Gelegenheit einer Informationsveranstaltung" als weitere Möglichkeit vor.[2] Gemeint dürfte offensichtlich eine Eigentümerversammlung sein, in deren Rahmen dann die Informationen zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eigentümerversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Informationen durchgeführt wird.

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 131.
[2] BT-Drs. 20/6875, a. a. O.

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