§ 71l Abs. 3 GEG ermöglicht durchaus auch die Konstellation, dass bisher zentral beheizte Wohnungen künftig dezentral per Etagenheizung beheizt werden können. Sowohl in einem gemischt versorgten Gebäude als auch in einem bislang vollständig zentral beheizten Gebäude können sich der oder die Eigentümer also auch dafür entscheiden, künftig alle Einheiten dezentral mittels Etagenheizungen zu versorgen.

  • Auch hier muss jede nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.
  • Innerhalb der 5-Jahres-Frist ausgetauschte Etagenheizungen müssen spätestens ein Jahr nach Fristablauf die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie defekt oder noch intakt sind.

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