In allen Fällen, in denen sich der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümer dafür entscheiden, innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG bei bislang vollständig dezentral versorgten Einheiten bzw. Wohnungen, auf eine vollständig zentrale Heizung umzustellen, verlängert sich die 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG gemäß § 71l Abs. 2 Satz 1 GEG bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage längstens um weitere 8 Jahre. Insoweit ergibt sich also ein Höchstzeitraum von 13 Jahren.

 
Praxis-Beispiel

Zeitplan

Die erste Etagenheizung fällt am 25.2.2026 aus. Da sie irreparabel ist, muss eine neue eingebaut werden. Mit Beginn der Arbeiten läuft die 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG. Angenommen, die Arbeiten werden am 26.2.2026 ausgeführt, muss bis spätestens 26.2.2031 die Entscheidung für die vollständige Zentralisierung getroffen werden und diese unverzüglich dem Schornsteinfeger mitgeteilt werden.

Bis spätestens 26.2.2039 muss die Zentralheizung aufgestellt und die Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten an die Heizung angeschlossen sein.

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