Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaften an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus Stellplatzvermietungen dar. Diese sind allerdings erst umsatzsteuerpflichtig, wenn sie 22.000 EUR übersteigen. Sie sind auch dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Stellplatzvermietung lediglich eine Nebenleistung etwa zur Vermietung von Sondereigentum darstellt.

 

Verstoß gegen EU-Recht

Die Regelung des § 4 Nr. 13 UStG verstößt allerdings gegen EU-Recht, was der EuGH[1] im Dezember 2020 klargestellt hat. So lange der deutsche Gesetzgeber die Regelung des § 4 Nr. 13 UStG jedoch nicht abschafft, womit in nächster Zeit nicht zu rechnen ist, hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie hat allerdings insoweit mittelbare Auswirkungen, als sich Eigentümergemeinschaften unmittelbar auf das EU-Recht beziehen könnten. Würden Gemeinschaften derart aktiv werden, etwa weil eine besonders kostenintensive Erhaltungsmaßnahme ansteht, müssten sie berücksichtigen, dass dann alle Leistungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig würden.

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