Für Verfahren, die ab vorgenanntem Zeitpunkt bei Gericht anhängig wurden, gelten grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber anderen Verfahren, die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden. Auch der obsiegende Kläger einer Anfechtungsklage ist in die Umlage der seitens der Gemeinschaft zu tragenden Verfahrenskosten über seinen Anteil entsprechend des geltenden Kostenverteilungsschlüssels einzubeziehen, so die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nichts anderes beschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge