4.5.2.1 Grundsätze

Mögliche Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können insbesondere

  • Hausgeldklagen,
  • Klagen auf Eigentumsentziehung,
  • Schadensersatzklagen,
  • Klagen auf Beseitigung von baulichen Veränderungen oder
  • Unterlassungsklagen im Fall zweckbestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums

sein.

Hier gilt, dass die Verfahrenskosten der Gemeinschaft stets unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen sind und wichtig: auch unter Einbeziehung des beklagten Wohnungseigentümers – auch wenn dieser obsiegt hat. Die Wohnungseigentümer können aber auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Beschluss fassen, wonach erfolgreiche Kläger von einer anteiligen Kostenlast befreit werden.

Im Fall von Klagen gegen Dritte oder Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft gilt im Grundsatz nichts anderes. Obsiegt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sind die aus Hausgeldern finanzierten Verfahrenskosten den Wohnungseigentümern im Rahmen ihrer jeweiligen Einzelabrechnung gutzuschreiben – freilich erst dann, wenn die Zahlung durch den Klagegegner erfolgt ist. Im Fall des Unterliegens der Gemeinschaft wären die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten in den Einzelabrechnungen nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel umzulegen.

4.5.2.2 Beschlussklagen

Bezüglich der Beschlussklagen muss mit Blick auf die Verfahrenskostenverteilung nach Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden und solchen, die nach diesem Zeitpunkt anhängig wurden, differenziert werden. Altverfahren waren vom klagenden Wohnungseigentümer nämlich noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Seit Inkrafttreten des WEMoG sind sie nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

4.5.2.3 Altverfahren

Zwar sind viele Altverfahren bereits rechtskräftig beendet, es befinden sich aber auch noch viele in den Rechtsmittelinstanzen vor den Landgerichten oder dem BGH, sodass die Differenzierung noch von Bedeutung ist.

 
Praxis-Beispiel

Ausgangslage

Eine Anfechtungsklage wurde dem Verwalter im Oktober 2020 zugestellt. Er hat sodann einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beauftragt und an diesen noch im Jahr 2020 einen Vorschuss aus den laufenden Hausgeldern gezahlt. Im Herbst 2022 ist das Verfahren rechtskräftig beendet. Der klagende Eigentümer hat obsiegt. Den übrigen Wohnungseigentümern wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, die der Verwalter noch im Jahr 2022 aus den laufenden Hausgeldern ausgleicht.

Kostenverteilung

In der Jahresabrechnung 2021 waren die Kosten in Form des geleisteten Vorschusses unter den übrigen beklagten Wohnungseigentümern in ihren Einzelabrechnungen zu verteilen. Der klagende Wohnungseigentümer war in die Kostenverteilung nicht eingebunden.

Da die übrigen beklagten Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben und hierzu die Gerichts- und sämtliche Anwaltskosten gehören, sind diese wiederum in den Jahreseinzelabrechnungen des Jahres 2022 unter ihnen zu verteilen. Den klagenden Wohnungseigentümer trifft hier keine anteilige Kostenlast.

Wäre der klagende Wohnungseigentümer unterlegen, wären die von den übrigen Wohnungseigentümern verauslagten Verfahrenskosten, etwa in Form von Anwaltsvorschüssen, den Wohnungseigentümern in ihren jeweiligen Einzelabrechnungen gutzuschreiben – Voraussetzung ist allerdings, dass der unterlegene Wohnungseigentümer aufgrund des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses auch entsprechende Zahlung an die Gemeinschaft geleistet hat.

4.5.2.4 Verfahren ab dem 1.12.2020

Für Verfahren, die ab vorgenanntem Zeitpunkt bei Gericht anhängig wurden, gelten grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber anderen Verfahren, die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden. Auch der obsiegende Kläger einer Anfechtungsklage ist in die Umlage der seitens der Gemeinschaft zu tragenden Verfahrenskosten über seinen Anteil entsprechend des geltenden Kostenverteilungsschlüssels einzubeziehen, so die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nichts anderes beschließen.

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