Hiermit korrespondierend sind auch sämtliche in der abzurechnenden Wirtschaftsperiode getätigten Ausgaben darzustellen. Da sämtliche Ausgaben darzustellen sind, gilt dies auch für solche, die unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt wurden.[1] Dies gilt auch für solche Zahlungen, für die wegen fehlender Kontounterlagen oder Belege eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit nicht möglich ist.[2]

Ob die Einnahme zurecht oder zu Unrecht getätigt wurde, ist also keine Frage der Jahresabrechnung, sondern spielt für die Entlastung des Verwalters eine Rolle, die in derartigen Fällen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Die Beschlussfassung über die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen lässt daher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, einzelne Eigentümer oder außerhalb der Gemeinschaft stehende Dritte stets unberührt.[3] Der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung umfasst im Übrigen in aller Regel nicht konkludent die Entlastung des Verwalters.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge