Zunächst müssen in die Gesamtabrechnung sämtliche Einnahmen aufgenommen werden, also auch Zinseinnahmen, Miet- oder Pachteinnahmen, geleistete Versicherungszahlungen.[1] Selbstverständlich sind in der Jahresgesamtabrechnung auch sämtlich eingenommenen Hausgelder und geleistete Beiträge wie z. B. auf beschlossene Sonderumlagen darzustellen.

[1] U. a. AG Recklinghausen, Urteil v. 24.1.2017, 90 C 75/16, ZMR 2017 S. 934.

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