Zunächst ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG, dass die Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen ist. Zwar würde die Fälligkeit nach § 271 BGB dann sofort eintreten, der Verwalter ist aber in Ermangelung der Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser nicht in der Lage, sofort tätig zu werden. Die Jahresabrechnung ist daher in den ersten 3 bis 6 Kalendermonaten des Folgejahres fällig.[1] Der Verwalter kann sich im Verwaltervertrag zu einem genauen Zeitpunkt verpflichten, kommt dann allerdings in Verzug, wenn dieser Zeitraum überschritten wird.

[1] BGH, Urteil v. 16.2.2018, V ZR 89/17, ZMR 2018 S. 523; LG Dresden, Urteil v. 5.7.2019, 2 S 101/19, ZMR 2019 S. 778.

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