Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht spätestens am 1.1. des Folgejahres; ob sie bereits am 31.12. um 23.59 Uhr des abgelaufenen Kalenderjahres entsteht, ist nicht geklärt und umstritten.[1]

Ungeachtet aber der Beantwortung dieser Frage, ist der Vorverwalter, dessen Amtszeit mit Ablauf des 31.12. endet, just an diesem Tag noch nicht in der Lage, die Abrechnung zu erstellen, da allein die (Heiz-)Energieverbrauchskosten noch nicht feststehen. Er ist demnach faktisch und rechtlich nicht mehr in der Lage die Jahresabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen. Ist er jedenfalls am 1.1. des Folgejahres nicht mehr im Amt, wird überwiegend angenommen, er müsse, ja könne aus Rechtsgründen nicht mehr zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet sein, vielmehr treffe diese Pflicht nun den Nachfolgeverwalter.[2]

[2] AG Kassel, Urteil v. 11.11.2021, 800 C 1850/21, ZMR 2022 S. 505; MüKoBGB/Skauradszun, WEG, § 28 Rn. 93; BeckOK WEG/Bartholome, 49. Ed. 1.7.2022, WEG § 28 Rn. 50.

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