Energieausweise haben keine unbegrenzte Gültigkeitsdauer, da sich der energetische Zustand des Gebäudes verändern kann. Der Energieausweis hat daher nach § 79 Abs. 3 Satz 1 eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Dies gilt aber nur dann, wenn er nicht vor Fristablauf seine Gültigkeit verliert. Dies ist dann der Fall, wenn in einem bestehenden Gebäude Ausbaumaßnahmen oder Änderungen oder Erweiterungen gemäß § 48 GEG durchgeführt werden und Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG erfolgen.

Im Übrigen beginnt die 10-Jahres-Frist mit der Ausstellung des Energieausweises. Entscheidend ist also das Ausstellungsdatum, da die Frist tagesgenau berechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Ausstellungsdatum

Wird der Energieausweis am 1.6.2023 ausgestellt, verliert er seine Gültigkeit mit Ablauf des 1.6.2033.

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