Typisch für Nichtwohngebäude ist zunächst, dass sie zum überwiegenden Teil Nichtwohnzwecken dienen. § 106 Abs. 2 GEG sieht insoweit vor, dass eine Spaltung des Gebäudes dann zu erfolgen hat, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Nettogrundfläche der Wohnnutzung unterliegt. Wie im Fall des § 106 Abs. 1 GEG bezüglich der Wohngebäude gilt auch im Nichtwohngebäude die Bagatellgrenze von ca. 10 % der Fläche.

 
Praxis-Beispiel

Das Geschäftshaus

  • Im Erdgeschoss wird ein Supermarkt betrieben, im 1. OG ein Drogeriemarkt, im 2. und 3. OG ein Oberbekleidungsgeschäft. Im Dachgeschoss wird eine Eisdiele betrieben, weiter befindet sich dort noch eine 3-Zimmer-Wohnung, die vom Betreiber der Eisdiele bewohnt wird und 7 % der Nettogrundfläche ausmacht.

    Das Gebäude ist angesichts der die Bagatellgrenze unterschreitenden Fläche der Wohnung nicht zu spalten. Auch für die Wohnung gelten die für Nichtwohngebäude geltenden Vorgaben.

  • Wie vor, allerdings befinden sich im Dachgeschoss 3 Wohnungen mit einem Anteil von 20 % der Nettogrundfläche des Gebäudes.

    Das Gebäude wird bezüglich des Erdgeschosses nebst OG 1 bis 3 als Nichtwohngebäude behandelt. Das Dachgeschoss wird als Wohngebäude behandelt. Es sind also für dieses die für Wohngebäude geltenden energetischen Vorgaben einzuhalten.

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