Das GEG ist gem. § 2 Abs. 1 auf Gebäude anzuwenden, die nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Es ist auch auf die Anlagen der Gebäude und ihre Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung anzuwenden. Vom Anwendungsbereich umfasst sind demnach sämtliche Wohnungseigentumsanlagen und auch die sich ggf. in ihrem Untergeschoss befindenden Kellerräume. Lediglich auf rein unterirdische Bauwerke ist das GEG nur äußerst eingeschränkt anwendbar.

 

Tiefgaragen

Befindet sich die Tiefgarage unter der Wohnanlage, ist das GEG uneingeschränkt anzuwenden. Etwas anderes gilt dann, wenn die Tiefgarage räumlich getrennt vom Wohngebäude ist und einen eigenständigen Baukörper darstellt. Hier sind dann jedoch zumindest die Vorgaben der §§ 74 ff. GEG bezüglich der Anforderungen an die energetische Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen zu beachten.

§ 105 GEG schränkt den Anwendungsbereich des GEG auf Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz dergestalt ein, dass von seinen Vorgaben insbesondere dann abgewichen werden kann, wenn in Erfüllung seiner Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge