Da bauliche und anlagentechnische Maßnahmen durch Fachunternehmen durchgeführt werden, sind diese nach § 96 Abs. 1 GEG verpflichtet, dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihnen geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 GEG genannten Vorschriften entsprechen. Konkret gilt dies in hier maßgeblicher Hinsicht im Fall

  • der Änderung von Außenbauteilen nach § 48 GEG,
  • der Dämmung oberster Geschossdecken gem. § 47 Abs. 1 GEG,
  • des Einbaus von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63 GEG,
  • der Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63 GEG.
 

Aufbewahrungspflicht

Da die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen ist, muss die Unternehmererklärung gem. § 96 Abs. 2 GEG für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Zugang der Unternehmererklärung.[1]

[1] Frenz/Lülsdorf/v. Oppen, § 26a EnEV Rn.10; HK-GEG/GEIG, § 96 GEG Rn. 13.

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