Kurzbeschreibung

Der Vermieter ist bei Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Wohnung verpflichtet, einen Energieausweis zugänglich zu machen (§ 80 Abs. 5 GEG). Dieser ist vor Vertragsabschluss auf Verlangen des Mietinteressenten vorzulegen und informiert über die energetische Qualität des Gebäudes. Der Vermieter sollte auf die Erklärung des Mieters hinwirken, dass ihm die energetischen Werte des Gebäudes erläutert wurden und er mit dem energetischen Zustand des Gebäudes einverstanden ist.

Vorbemerkungen

Der Vermieter ist bei Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Wohnung verpflichtet, einen Energieausweis zugänglich zu machen (§ 80 Abs. 5 GEG). Diese Pflicht erstreckt sich damit grundsätzlich auf alle Arten von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen über Gebäude und deren Teile davon. Der Energieausweis ist vor Vertragsabschluss vorzulegen. Damit gilt die Verpflichtung nur bei Neuvermietungen, auf Bestandsmietverhältnisse hat sie keinen Einfluss. Der Energieausweis dient der Information des Mieters über die energetische Qualität des Gebäudes. Im Rahmen bestehender Mietverhältnisse ist grundsätzlich kein Handeln des Vermieters erforderlich. Hier muss er der Bitte des Mieters auf Vorlage nicht nachkommen. Will er dennoch der Bitte entsprechen, so sollte unbedingt eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Vorlage lediglich informatorischen Charakter hat.

Der Vermieter ist auf Verlangen von Mietinteressenten zur Vorlage des Energieausweises verpflichtet. Da der Energieausweis nicht Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Mietvertrags ist, wird er ohne weitere Handlungen oder Erklärungen des Vermieters grundsätzlich auch nicht Vertragsbestandteil. Enthält der Energieausweis negative energetische Werte, so sollte der Vermieter darauf hinwirken, dass der potenzielle Mieter im Mietvertrag ausdrücklich erklärt, dass ihm die energetischen Werte des Gebäudes bekannt sind und erläutert wurden und er mit dem energetischen Zustand des Gebäudes einverstanden ist.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag

Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom _______________
 
zwischen
 
_____________________________________________, in
– Vermieter –
 
und
 
_____________________________________________, in
– Mieter –

Anlässlich der Wohnungsbesichtigung am _______________ wurde dem/den Mieter/n auch der Energieausweis für das Gebäude _________________________-Straße Nr. _____ zur Einsichtnahme vorgelegt. Der/die Mieter wurde/n vom Vermieter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die vermietete Wohnung in einem nicht sanierten Altbau befindet und die im Energieausweis beschriebenen Werte deutlich hinter den heute an Neubauten gestellten Anforderungen zurückbleiben. Dem Mieter ist diese nachteilige energetische Qualität des Gebäudes vom Vermieter ausführlich erläutert worden. Er ist mit dem baulichen, insbesondere energetischen Zustand des Gebäudes und der vermieteten Wohnung einverstanden und verzichtet insoweit auf die spätere Geltendmachung etwaiger Mietminderungen.

Der Mieter wurde auch darauf hingewiesen, dass der Vermieter nicht beabsichtigt, weitere Maßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Energieeinsparung durchzuführen, womit sich der Mieter ebenfalls einverstanden erklärt.

 

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Ort, Datum Ort, Datum
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(Vermieter) (Mieter)

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