Erst mit der EnEV 2014 wurden Modernisierungsempfehlungen zum zwingenden Inhalt eines Energieausweises. Insoweit ordnete § 29 Abs. 3a EnEV 2014 begleitende Modernisierungsempfehlungen in den Fällen des Nutzerwechsels u. a. bei Verkauf oder Vermietung an, wenn der Energieausweis auf Basis früherer Fassungen der EnEV ausgestellt wurde. Entsprechendes regelt § 112 Abs. 4 GEG für Energieausweise auf Grundlage der EnEV 2007 und der EnEV 2009. Aufgrund ihrer 10-jährigen Geltungsdauer sind nunmehr nur noch Energieausweise betroffen, die auf Grundlage der EnEV 2009 ausgestellt wurden. Neben dem Energieausweis sind demnach innerhalb der Fristen des § 80 Abs. 4 und 5 GEG zusätzlich Modernisierungsempfehlungen zugänglich zu machen.

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