Die in einer Immobilienanzeige enthaltenen Pflichtangaben nach § 87 GEG müssen selbstverständlich richtig sein. § 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG regelt mit Blick auf die Bestimmung des § 87 GEG allerdings nur das Fehlen erforderlicher Pflichtangaben als Ordnungswidrigkeit. Der Fall unrichtiger Pflichtangaben wird nicht ausdrücklich erwähnt. Ob mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot, das auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten zu beachten ist,[1] daher unrichtige Angaben in der Immobilienanzeige mit Bußgeld bewehrt werden können, scheint zweifelhaft, wird aber bejaht.[2] Hiervon unabhängig würden fehlerhafte Angaben des Maklers einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellen.

[1] Lehmann-Richter, ZWE 2013, 341.
[2] Vgl. HK-GEG/GEIG/Senders, § 108 GEG Rn. 36.

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