Kurzbeschreibung

Die Ausstellung, der Inhalt und die Pflichten von Energieausweisen sind in §§ 79 ff. GEG geregelt. Da nur im Übertragungsfall ein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis besteht und in den übrigen Fällen ein Bedarfsausweis zu beauftragen ist, behandelt dieses Beschlussmuster vordergründig die Beauftragung eines Bedarfsausweises.

Allgemeines

§§ 79 ff. GEG enthalten Regelungen zu den Energieausweisen für Gebäude. Der Energieausweis hat nach § 79 Abs. 3 GEG eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Wird in dieser Zeit ein neuer Energieausweis erforderlich, verliert er seine Gültigkeit. Dies ist nach § 80 Abs. 2 GEG stets dann der Fall, wenn bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 GEG ausgeführt werden. Ein neuer Energieausweis wird also dann erforderlich, wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 GEG erneuert, ersetzt, oder erstmalig eingebaut werden, soweit sie mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. In diesem Fall ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen.

Wohnungseigentum

Als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung können die Wohnungseigentümer auch anlasslos die Ausstellung eines Energieausweises gemäß § 19 Abs. 1 WEG beschließen.[1] Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass im Zuge der Erstellung des Energieausweises nach § 84 Abs. 1 GEG vom Aussteller etwaige Maßnahmen zur Energieeffizienz zu ermitteln sind und im Energieausweis auch Modernisierungsempfehlungen enthalten sein müssen.

Im Bereich des Wohnungseigentums obliegt die Initiative auf Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG. Die Umsetzung selbst obliegt dem Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 WEG. Wird ein Energieausweis erforderlich, handelt es sich in aller Regel um eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden ist, sodass der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, für die Ausstellung eines Energieausweises zu sorgen.

[1] Jennißen/Sommer/Heinemann, WEG, 7. Aufl. 2021, § 19 Rn. 102; Rückebeil/Dose ZWE 2015 S. 395; a.A. Maletz/Hillebrand, ZfIR 2008, 456.

Art des Ausweises

Zu beachten ist, dass lediglich im Fall der Übertragungsfälle ein echtes Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis besteht. Steht die Erstellung eines Energieausweises zur Beschlussfassung, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer in den übrigen Fällen darauf beschränkt, allein die Erstellung eines Bedarfsausweis zu beschließen.

Beschluss über bedarfsorientierten Energieausweis

TOP XX Ausstellung eines Energieausweises

Die Wohnungseigentümer ermächtigen den Verwalter, namens, im Auftrag und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Firma ______ auf Grundlage des Angebots vom ____ mit der Ausstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises zu beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von ____ EUR werden aus den laufenden Hausgeldern finanziert. Die Kostenverteilung erfolgt nach dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Der Verwalter wird weiter ermächtigt, der Firma _____ die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten zugänglich zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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