Mit der am 1.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform wurden sog. privilegierte bauliche Veränderungen eingeführt. Der novellierte § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verleiht jedem Wohnungseigentümer einen Individualanspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchschutz oder
  • dem Anschluss an das Glasfasernetz

dienen.

Ausführliche Hinweise zu den privilegierten Maßnahmen finden Sie in Bauliche Veränderungen (ZertVerwV), Kap. 5.1. Speziell zu

  • Barrierefreiheit,
  • Lademöglichkeit,
  • Einbruchschutz und
  • Erweiterung des Telekommunikationsnetzes.

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