Mit der am 1.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform wurden sog. privilegierte bauliche Veränderungen eingeführt. Der novellierte § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verleiht jedem Wohnungseigentümer einen Individualanspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchschutz oder
- dem Anschluss an das Glasfasernetz
dienen.
Ausführliche Hinweise zu den privilegierten Maßnahmen finden Sie in Bauliche Veränderungen (ZertVerwV), Kap. 5.1. Speziell zu
- Barrierefreiheit,
- Lademöglichkeit,
- Einbruchschutz und
- Erweiterung des Telekommunikationsnetzes.
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