(1) 1Die Eigenkontrollpflicht umfaßt den Nachweis der Funktionssicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlagen zur Abwassersammlung, -fortleitung und -behandlung und den Leistungsnachweis der Abwasseranlagen nach den in Absatz 2 bis 5 und den Anhängen 1 bis 3 genannten Anforderungen. 2Bei der Eigenkontrolle der Abwasserkanäle und -leitungen ist insbesondere die Dichtigkeit regelmäßig zu überprüfen. 3Die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung schließt die Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle ein.

 

(2) Probenahme, Probenahmezeitraum, Messungen und Untersuchungen für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzungen werden im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid gemäß den nach der Abwasserverordnung beschriebenen Verfahren geregelt, soweit in den Anhängen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) 1Eigenkontrollpflichtige oder von ihnen Beauftragte haben die erforderlichen Untersuchungseinrichtungen, Geräte und Chemikalien vorzuhalten. 2Meß- und Untersuchungsgeräte sind einzubauen und so zu warten und zu betreiben, daß ihre Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.

 

(4) Die Untersuchung einzelner Parameter kann entfallen, wenn in den branchenspezifischen Anhängen zur Abwasserverordnung bestimmt ist, daß die Anforderungen als eingehalten gelten, wenn andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder Verfahren angewandt werden.

 

(5) 1Untersuchungen und Messungen können abweichend von Absatz 2 auch mit anderen geeigneten Kontroll- oder Meßmethoden (zum Beispiel Schnellanalyseverfahren oder Betriebsverfahren) durchgeführt werden, wenn durch den die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nichts anderes bestimmt ist. 2Die Vergleichbarkeit mit Standardmethoden ist vom Eigenkontrollpflichtigen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde nachzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge