Die Montage von Rollladen- oder sonstigen Sonnenschutzanlagen scheidet wegen einer Veränderung des Erscheinungsbilds des denkmalgeschützten Gebäudes per se aus; Aspekte verbesserter wirtschaftlicher Verwertung sind insoweit kein berücksichtigungsfähiges Abwägungskriterium.[1]

[1] MHdWE/Skrobek/Drasdo, 8. Aufl. 2023, § 81 Rn. 23.

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