Ein Interessent muss nur dann identifiziert werden, wenn ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrags besteht. Indizien für das ernsthafte Interesse sind:

  • Anforderung und Erhalt eines Kaufvertragsentwurfs,
  • Abschluss einer Reservierungsvereinbarung oder eines Vorvertrags,
  • Zahlung einer Reservierungsgebühr.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung ist die Datenerhebung bei den Vertragspartnern bei ernsthaftem Interesse am Vertragsabschluss datenschutzrechtlich unproblematisch. Nicht zulässig ist die Identifizierung z. B. durch Vorlage einer Kopie des Ausweisdokuments bereits bei der Vereinbarung eines Besichtigungstermins, da hier nicht von einem ernsthaften Kaufinteresse auszugehen ist.

Erst bei ernsthaftem Interesse am Vertragsabschluss ist das Identifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass oder unbefristeter Aufenthaltstitel) zu kopieren oder zu digitalisieren. Die handschriftliche Erfassung der Ausweisdokumente ist nicht ausreichend (§ 8 Abs. 2 GwG).

Bei den oben genannten Pacht- oder Mietverträgen ist der Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung zu identifizieren.

Die bei der Datenerhebung bestehenden Informationspflichten sind auch bei der Maklertätig zu beachten (siehe Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung).

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