Überblick

Für die Geltendmachung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit die gleichen Grundsätze wie für Arbeitnehmer analog anzuwenden. Als Besonderheiten sind jedoch die Aufzeichnungspflichten und möglicherweise die Behandlung als notwendiges Betriebsvermögen zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen finden sich in

§ 4 Abs. 5 Nr. 6b (alte Fassung (a. F.) und neue Fassung (n. F.) und Abs. 7 EStG,

§ 8 EStDV,

R 4.2 EStR,

sowie im BMF, Schreiben v. 6.10.2017, BStBl 2017 I S. 1320

 
Die häufigsten Fallen
  1. Die Verletzung der Aufzeichnungspflichten kann zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen.
  2. Die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen kann bei Veräußerung des Gebäudes oder bei Betriebsaufgabe oder einer Nutzungsänderung zur Versteuerung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen.

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