Entstehen an einem Pkw durch den Abgang einer Dachlawine bei anhaltendem Tauwetter Schäden, so kommen neben den deliktischen Ansprüchen nach § 823 BGB auch vertragliche Ansprüche gegen den Vermieter und Hauseigentümer in Betracht, wenn der geschädigte Halter sein Fahrzeug auf einem angemieteten Stellplatz abgestellt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Fahrzeugbesitzer den Stellplatz nicht von diesem, sondern von einem Mieter im Wege der Untermiete zur Nutzung überlassen bekommen hat.[1]

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